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Artikel 16 Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

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