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§ 2 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
  2. 2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;
  3. 3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;
  4. 4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;
  5. 5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.

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