Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- 1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
- 2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;
- 3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;
- 4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;
- 5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.
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