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§ 1a Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Ausbildungsstufen der Tanzlehrprüfung

§ 1a.

(1) Die Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe I (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.

(2) Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Tanzschulgesetz 1996 die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe I und II erforderlich.

10.10.2017

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