Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 2.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe I oder II) zu enthalten und ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 1 bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes der prüfungswerbenden Person,
- 2. Das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen (§ 5),
- 3. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des dreijährigen Lehrganges gemäß § 5,
- 4. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgelts (§ 3) und
- 5. bei Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Erreichung der Ausbildungstufe II zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I und der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Zusatzausbildung gemäß ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm.
(3) Verspätet eingebrachte Ansuchen um Zulassung (Abs. 1) und Ansuchen ohne ausreichende Unterlagen (Abs. 2) sind zurückzuweisen.
10.10.2017
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