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§ 1 Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

I. Abschnitt

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG

Prüfungstermin

§ 1.

(1) Die für Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien hat, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen zu erwarten ist (mindestens drei), jedoch in jedem Jahr jeweils mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der Ausbildungsstufen I und II festzusetzen.

(2) Der Prüfungstermin ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung gehörig zu verlautbaren. Ferner ist die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) rechtzeitig vom jeweils festgesetzten Termin zu verständigen.

10.10.2017

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