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Überbelag einer Wohnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1956

§ 0 Überbelag einer Wohnung

Bundesland

Wien

Kurztitel

Überbelag einer Wohnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/1956

Inkrafttretensdatum

12.12.1956

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:

Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.

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