§ 0 Überbelag einer Wohnung
Bundesland
Wien
Kurztitel
Überbelag einer Wohnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 29/1956
Inkrafttretensdatum
12.12.1956
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
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