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§ 9 Wiener Feuerwehr-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2016

Verwaltung von Gemeindegut.

§ 9.

(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.

(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Mittel ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. Sie bzw. er ist verpflichtet, über alle gemeindeeigenen Inventargegenstände nach den Anordnungen des Magistrates Aufzeichnungen zu führen und die Gebarung mit den von der Stadt Wien beigestellten Betriebsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien entsprechend auszuweisen.

(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen und hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen. Diese Wehrangehörigen sind dem Magistrat namhaft zu machen.

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