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§ 10 Wiener Feuerwehr-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1957

§ 10.

(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehran­ge­höri­gen genauestens zu befolgen.

(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beein­trächtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:

  1. a) das Rauchen und der Genuß von Alkohol während eines Einsatzes;
  2. b) das Überbesetzen der Fahrzeuge und die Mitnahme feuerwehrfremder Personen mit Ausnahme von Organen der öffentlichen Aufsicht;
  3. c) die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen zu anderen Fahrten als zu Einsätzen oder zu Schulungen im Ortsbereich.

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