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§ 8 Wiener Feuerwehr-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2016

Gliederung und Stärke einer Wehr.

§ 8.

(1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung aus

der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten,

der Maschinistin bzw. dem Maschinisten und

vier Einsatzkräften.

(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu betragen:

eine Kommandantin bzw. ein Kommandant,

eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter,

zwei Gruppenkommandantinnen bzw. Gruppenkommandanten,

eine Maschinistin bzw. ein Maschinist,

15 bis 18 Einsatzkräfte.

(3) Der Kommandantin bzw. dem Kommandanten obliegt es, die Diensteinteilung so zu treffen, dass die Wehr je Löschfahrzeug jederzeit mindestens in der Stärke einer Löschgruppe einsatzbereit ist.

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