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§ 66a VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 66a.

(1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die

  1. 1. in einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
  2. 2. in einem Ausbildungs- oder freien Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
  3. 3. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer der Gemeinde Wien zur Dienstleistung überlassen wird,

(2) Die in Abs. 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.

(3) Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. Nr. 165/1999, zu verarbeiten, wenn

  1. 1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
  2. 2. dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
  3. 3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

01.08.2018

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