Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 66a.
(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Vertragsbediensteten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind.
(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragsbediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
04.01.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
