vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuständigkeit

§ 66.

(1) Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.

(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (§ 22) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.

25.04.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte