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§ 2 Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2026

§ 2
Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

06.07.2026

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