§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung), LGBl.Nr. 56/2024, außer Kraft.
06.07.2026
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