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§ 11 SozBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2025

§ 11
Prüfungsprotokoll

(1) Die Diplom-, Fach- und Abschlussprüfungen sind zu protokollieren.

(2) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.

21.10.2025

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