§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 28/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
06.07.2023
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
StF: LGBl. Nr. 28/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 575/59 und 575/60, beide GB Nofels, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 730 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Im RIS seit
29.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20001809
Dokumentnummer
LVB40045129
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