§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 61/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.11.2021
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
StF: LGBl. Nr. 61/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 262/1 und 262/4, GB Tisis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Im RIS seit
11.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Gesetzesnummer
20001673
Dokumentnummer
LVB40041862
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