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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2021

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2021

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

StF: LGBl. Nr. 61/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 262/1 und 262/4, GB Tisis, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20001673

Dokumentnummer

LVB40041862

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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