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§ 2 PZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§2
Inhalt

(1) Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist im Maßstab 1:10.000 oder größer für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Der räumliche Entwicklungsplan hat folgende Eintragungen zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Gemeinde,
  2. b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
  3. c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
  4. d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der räumliche Entwicklungsplan beschlossen wurde und
  5. e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

29.06.2023

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