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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.10.2022

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau

StF: LGBl. Nr. 61/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 808/2, GB Bezau, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 890 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20001707

Dokumentnummer

LVB40042904

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