§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 59/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.10.2022
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz
StF: LGBl. Nr. 59/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 396/18, GB Bregenz, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
20.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20001705
Dokumentnummer
LVB40042902
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