§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 30/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
06.07.2023
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
StF: LGBl. Nr. 30/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 199/7, GB Bürs, die innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 899 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
29.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20001811
Dokumentnummer
LVB40045133
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