Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 17/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.02.2022
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl. Nr. 17/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20001690
Dokumentnummer
LVB40042464
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