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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2022

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.02.2022

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

StF: LGBl. Nr. 17/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20001690

Dokumentnummer

LVB40042464

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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