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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2018

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.10.2018

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

StF: LGBl.Nr. 55/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstückes GST-NR 2384/2, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.047 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 597 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

20001446

Dokumentnummer

LVB40036712

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