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§ 24 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 24
Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Bei einem festgestellten Verstoß gegen Bestimmungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Kontrollverordnung oder dieses Gesetzes hat die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Art. 138 der EU-Kontrollverordnung anzuordnen; § 10 kommt dabei sinngemäß zur Anwendung. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

24.02.2021

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