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§ 10 Pflanzenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 10
Befristungen, Auflagen, Bedingungen

Eine bescheidmäßige Entscheidung nach diesem Unterabschnitt ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung erforderlich ist. Einschlägige Regelungen der EU-Pflanzenschädlingsverordnung sind zu berücksichtigen.

24.02.2021

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