vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 9
Einsatz der Arbeitskraft und Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen

(1) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen voraus.

(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 gilt nicht für hilfsbedürftige Personen, die

(3) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen bei den vom Geltungsbereich des Integrationsgesetzes erfassten Personen die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 bzw. 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes voraus.

09.12.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte