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§ 6 Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2005

§ 6*)
Inkrafttretensbestimmung

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019

05.02.2019

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