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§ 5 Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2005

§ 5*)
Bebauungspläne

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn

  1. a) für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 4 ha eine Baunutzungszahl (§ 4 der Baubemessungsverordnung) von mehr als 200 festgelegt wird oder
  2. b) auf einer zusammenhängenden Fläche oder für eine Anlage mehr als 1000 Stellplätze vorgesehen sind oder
  3. c) bauliche Maßnahmen nach § 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden.

(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.

(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024

26.02.2024

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