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§ 12 Wasserversorgungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1999

§ 12
Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Wenn Wasser entgegen § 5 Abs. 1 aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeordnete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht befolgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden.

14.12.2015

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