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§ 13 Wasserversorgungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1999

§ 13
Übergang von Rechten und Pflichten

Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.

14.12.2015

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