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§ 19e Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2025

§ 19e
Veröffentlichung von Informationen zu thermischen Erzeugungsanlagen

Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:

  1. a) verfügbare Wärmemengen und Wärmeparameter,
  2. b) Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
  3. c) geografische Lage der Standorte.

02.04.2025

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