III. Hauptstück
Der Betrieb von Netzen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber
§ 20*)
Geregelter Netzzugang
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu verlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
14.12.2015
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