Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20.
(1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273935
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