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§ 28 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Recht auf Ratenzahlung

§ 28.

(1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.

(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.

(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273943

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