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§ 30 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Recht auf Grundversorgung

§ 30.

(1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Lieferbedingungen und zum jeweiligen Preis von gegenüber Neukundinnen und Neukunden angebotenen Standardprodukten Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Strom zu beliefern (Kontrahierungszwang). Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzgebiete, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.

(2) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, darf im Zusammenhang mit der Belieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat für das jeweilige Standardprodukt, auf das sich die Haushaltskundin bzw. der Haushaltskunde beruft, nicht übersteigen.

(3) Gerät die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in erstmaligen oder weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr oder ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(4) Bei Berufung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden. Diese darf die Höhe eines Teilzahlungs- oder Rechnungsbetrags für einen Monat nicht übersteigen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde oder das Kleinunternehmen verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 34 Abs. 1 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Wunsch der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen zu deaktivieren, wenn diese ihre im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen haben oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273945

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