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§ 26 GVG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 26*)
Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 24 Abs. 1 mittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Neukundmachung

14.01.2019

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