§ 26 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2004

§ 26
Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen, wenn dem Gericht eine der Urkunden im Sinne des § 24 vorgelegt wird.

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