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Artikel 11 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2016

Abschnitt VI
Erwerb von Todes wegen

Artikel 11*)
Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

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