Abschnitt VI
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11*)
Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
