Artikel 14
Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR40185475
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)