Abschnitt V*)
Öffentliche Feilbietung
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Artikel 10*)
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017
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