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§ 2 Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2007

§ 2
Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ zu schaffen.

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