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§ 1 Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2007

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern von Dornbirn, Lauterach, Wolfurt und Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1
Geschützte Gebietsteile

Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 08-06-2007*) dargestellten Grundstücksflächen sind nach dieser Verordnung geschützt.

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