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§ 56h Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2025

§ 56h
Veröffentlichung

Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach § 36 Abs. 6 sowie Bescheinigungen nach § 56g Abs. 5 betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).

02.04.2025

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