V. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 57*)
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
- b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt,
- c) Vorhaben, auf die § 36 angewendet wurde, entgegen den eingereichten Unterlagen ausführt,
- d) die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
- e) die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
- f) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 15, 16 Abs. 1 und 3, 17, 30 und 59 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- g) den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten geltenden Beschränkungen, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind, zuwiderhandelt,
- h) der Pflicht, seine Identität gemäß § 55 Abs. 2 oder § 56 Abs. 2 nachzuweisen, oder einer Aufforderung gemäß § 55 Abs. 3 nicht nachkommt,
- i) einer Verpflichtung gemäß § 43 nicht nachkommt oder eine Überprüfung gemäß § 55 Abs. 4 nicht duldet.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 37/2025
15.07.2025
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