§ 56g
Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
(1) Die Behörde hat über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
- a) Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen),
- b) Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
- c) Erdwärmepumpen.
(2) Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
- a) Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
- b) andere als in Abs. 1 lit. c genannte Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach § 36 ein Bewilligungsverfahren nach § 35 durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.
(4) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 35 Abs. 1 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 36 Abs. 3 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 ausgestellt hat.
(5) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 4 auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des § 46c Abs. 3 zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 4 auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach § 36 Abs. 6.
(6) Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Abs. 4 sind § 46c Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 5) zu laufen beginnt.
02.04.2025
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