§ 46c*)
Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht
(1) Die Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
- a) Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
- b) Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
- c) Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen (Gleiskörpern), ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßen- bzw. Trassenachse weniger als 50 m beträgt,
- d) Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
- e) Durchführung von Stauraumspülungen,
- f) Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahme mit Bescheid erforderlich ist (§ 15 Abs. 5),
- g) Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 47a Abs. 1),
- h) Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (§ 16 Abs. 1 und 3),
- i) Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs. 3 erforderlich ist,
- j) negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach § 26a Abs. 5.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 sowie Entscheidungen über Vorhaben in Europaschutzgebieten oder in einem im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 26a Abs. 3 relevanten Nahebereich zu Europaschutzgebieten unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden anerkannter Umweltorganisationen nach Abs. 2 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024, 37/2025
15.07.2025
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