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§ 13 Patienten- und Klientenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2003

§ 13*)
Übergangsbestimmungen

(1) Anträge gemäß § 8 Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Patienten- oder Klientenschaden nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist.

(2) Entschädigungen gemäß § 5a dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

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