§ 12*)
Strafbestimmung
Wer die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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