vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Patienten- und Klientenschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 12*)
Strafbestimmung

Wer die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte